Vereinssatzung
Hier findest du Informationen über unseren Verein, den Vorstand und die Satzung des Vereins Katzenherz e. V.
Der Verein
Unser am 14.01.2023 gegründeter Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den vielen notleidenden, vor allem wildlebenden oder herrenlosen Katzen im Gebiet der Südeifel zu helfen.
Dazu gehören insbesondere das Einfangen, Kastrieren und die tierärztliche Versorgung dieser Tiere. Ängstliche Katzen versuchen wir an den Menschen zu gewöhnen, um sie später in ein liebevolles Zuhause zu vermitteln.
Bis zur Vermittlung leben diese Tiere in unseren Pflegestellen, wo sie besucht werden können. Auch Patenschaften können übernommen werden. Die allgemeine und tierärztliche Versorgung ist somit sichergestellt.
Der Vorstand
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Katzenherz e. V. und hat seinen Sitz in 54673 Karlshausen, Jucker Straße 5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere des Katzenschutzes, durch Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme sowie die Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen, die Lebensweise und die artgerechte Haltung von Tieren.
Der Verein unterstützt insbesondere:
- Unterbringung und Verpflegung notleidender Katzen
- Gewährleistung tierärztlicher Versorgung
- Vermittlung wildlebender oder herrenloser Katzen
- Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen
- grenzübergreifende Nothilfe, insbesondere durch die Nähe zu Luxemburg und Belgien
- Kastration zur Eindämmung unkontrollierter Vermehrung
- Verhütung und Unterbindung von Tiermissbrauch und Tierquälerei
- Mithilfe bei der Suche vermisster Tiere und deren Rückvermittlung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist ehrenamtlich und selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Wir sind als gemeinnütziger Verein vom Finanzamt anerkannt.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig ist lediglich Aufwendungsersatz.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die Ziel und Zweck des Vereins anerkennt und unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Es wird unterschieden zwischen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht keine Pflicht zur Mitteilung von Gründen.
Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht sowie Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.
Fördermitglieder unterstützen den Verein regelmäßig finanziell. Sie besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand für besondere Verdienste ernannt. Sie besitzen kein Wahl- oder Stimmrecht, können aber ihr Rederecht ausüben.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder ausbleibende Beitragszahlung.
Der Austritt ist schriftlich mit Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen Zielsetzung, Interessen oder Ansehen des Vereins verstößt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen.
Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe von 60,00 €. Dieser ist bis zum 31. März des Jahres ohne Aufforderung auf das Vereinskonto einzuzahlen oder kann per Einzugsverfahren abgebucht werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Aufgaben
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel im 2. Quartal des Jahres schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden und müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
- der 1. Vorsitzenden, Petra Feiden
- der 2. Vorsitzenden, Monique Brück
- dem 1. Kassenwart, Sebastian Feiden
- der Kassenprüferin, Petra Feiden
- dem Schriftführer, Sebastian Feiden
Der Vorstand wird für zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet die Vereinsmittel. Die 1. Vorsitzende besitzt Kontovollmacht und erledigt die Bank- und Behördentätigkeiten.
§ 7 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 8 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Tierschutzes verwendet.
§ 10 Datenschutzklausel
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Pflichten werden personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Dazu gehören unter anderem Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit ihrer Daten.
Eine weitergehende Nutzung personenbezogener Daten ist nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben oder ausdrücklicher Einwilligung zulässig.
§ 11 Haftung
Für Schäden, die einem Vereinsmitglied durch Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Nutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten möglichst nahekommt.
§ 13 Übergangsregelung und Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 14.01.2023 erstellt und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der auf der Gründerversammlung gewählte Vereinsvorstand wurde im Rahmen eines Vorvereins gemäß § 54 BGB mit der vorläufigen Führung aller Vereinsgeschäfte beauftragt.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2023 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.