Vereinssatzung

Der Verein 

Unser am 14.01.2023 gegründeter Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den vielen notleidenden, vor allem 
wildlebenden oder herrenlosen Katzen im Gebiet der Südeifel zu helfen, indem wir diese Tiere einfangen, 
kastrieren und tierärztlich versorgen lassen. Die ängstlichen Katzen versuchen wir an den Menschen zu 
gewöhnen, um sie später in ein liebevolles Zuhause zu vermitteln. Bis zur Vermittlung leben diese Tiere 
in unseren Pflegestellen, können dort besucht werden, Patenschaften können auch übernommen 
werden. Die allgemeine und tierärztliche Versorgung ist somit sichergestellt. 
 
Der Vorstand 
Der aktuelle Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: 
 
1. Vorsitzende: Petra Feiden 
2. Vorsitzende: Gerlinde Bayindir 
1. Kassenwart: Sebastian Feiden 
Kassenprüferin: Petra Feiden 
Schriftführer: Sebastian Feiden

 

Satzung des Vereins Katzenherz e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Katzenherz. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich 
eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 54673 Karlshausen, 
Jucker Straße 5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins 

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere des Katzenschutzes durch Aufklärung 
und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie die Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für 
das Wesen, die Lebensweise und die artgerechte Haltung der Tiere, Unterbringung, Verpflegung, 
Gewährleistung tierärztlicher Versorgung, sowie Vermittlung notleidender, vor allem wildlebender oder 
herrenloser Katzen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen wird angestrebt. Des 
Weiteren wäre auch eine grenzübergreifende Nothilfe für ausländische Vereine in Betracht zu ziehen. 
Hier bietet sich die Grenznähe nach Luxemburg und Belgien an. Kastration zur Eindämmung, der durch 
unkontrollierte Vermehrung bedingten Überpopulation, welche im Regelfall zu permanenter 
Unterversorgung und dadurch zu Erkrankungen der Katzen führt. Verhütung und Unterbindung von 
Tiermissbrauch und -quälerei, im Rahmen des bestehenden Rechts, in Zusammenarbeit mit den 
zuständigen Behörden. 
Mithilfe bei der Suche von entlaufenen und vermissten Tieren und deren Rückvermittlung an den 
rechtmäßigen Besitzer.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 
Der Verein ist ehrenamtlich und selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des 
Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch 
Ausgaben, die dem Ziel des Vereines nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben 
begünstigt werden. Es ist nur Aufwendungsersatz zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, das 
Ziel und den Zweck des Vereines anzuerkennen, zu fördern und zu unterstützen. Jugendliche unter 18 
Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Es wird unterschieden zwischen 
Mitgliedern und Fördermitgliedern.


Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der 
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller 
die Gründe mitzuteilen. Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- 
und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen und können in den Vorstand gewählt werden. 
Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab der Volljährigkeit. 
Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins 
regelmäßig finanziell unterstützen möchte. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine schriftliche 
Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, dessen Höhe durch die 
Mitgliederversammlung festgelegt wird oder bei Bedarf durch diese neu bemessen werden kann. 
Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder 
Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird wirksam bei Verbuchen des ersten Mitgliedsbeitrages und endet mit 
Austritt oder Ausbleiben der jährlichen Beitragszahlung trotz dreimaliger Mahnung. Ehrenmitglieder 
werden vom Vorstand für besondere Verdienste ernannt, sie besitzen kein Wahl- bzw Stimmrecht, 
können aber von ihrem Rederecht Gebrauch machen.

 

Beendigung der Mitgliedschaft 
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mit Einschreiben zu erklären und wird 
mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam. 
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Zielsetzung und Interessen des 
Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt. Dem Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluss vom 
Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum 
Ausschluss zu äußern. Legt das Mitglied keine Berufung ein oder versäumt die Berufungsfrist, so 
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft 
mit dem Ablauf der Berufungsfrist endet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, 
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder 
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf 
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt 
mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende, 
bei einem dreimonatigen Zahlungsrückstand des Beitrages oder Ausschluss wegen groben Verstoß gegen 
die Vereinsinteressen. Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe von 60,--€. Der Mitgliedsbeitrag 
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 31. März des Jahres ohne Aufforderung 
auf das Vereinskonto einzuzahlen, bzw. kann der Beitrag per Einzugsverfahren abgebucht werden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
• Die Wahl des Vorstandes 
• Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung. 
• Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand 
unterbreiteten Aufgaben, sowie über die, ihr nach der Satzung, übertragenen Aufgaben. 
Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, möglichst im 2. 
Quartal des Jahres, schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen), unter der zuletzt bekannten Anschrift 
bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, unter Angabe der 
Tagesordnung, einberufen. 
Anträge seitens der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher 
schriftlich dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zugeleitet werden. 
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, 
wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die 
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin der 
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die 
Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im § 6 aufgeführt sind. Jedes Mitglied 
hat eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach


Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des 
Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Im Übrigen entscheidet bei Stimmgleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die 
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied 
eingesehen werden kann.

 

§ 6 Vorstand 

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 
• dem 1. Vorsitzenden, Petra Feiden 
• dem 2. Vorsitzenden, Gerlinde Bayindir 
• dem 1. Kassenwart, Sebastian Feiden 
• Kassenprüferin, Petra Feiden 
• dem Schriftführer, Sebastian Feiden

 

Der Vorstand wird für 2 Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied 
mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands 
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit 
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist 
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der Vorstand führt die 
laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die 1.  
Vorsitzende hat die Kontovollmacht, alle Bank- und Behördentätigkeiten werden von der 1. Vorsitzenden, 
Petra Feiden, erledigt. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie alle sonstigen, mit der Wahrnehmung von 
Aufgaben des Vorstandes, betrauten Personen, haben über die ihnen, in dieser Eigenschaft zur Kenntnis 
kommenden Angelegenheiten, Stillschweigen zu bewahren. Über ihre Tätigkeit legt der Vorstand einmal 
im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

 

§ 7 Kassenprüfung 

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenwarte prüfen die Kassengeschäfte 
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der 
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über Vermögensverhältnisse vorgelegt werden kann. Die 
Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit. Über die erfolgte 
Kassenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von beiden Kassenwarts unterzeichnet und 
Bestandteil des Prüfungsberichtes ist. Der 1. Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung Bericht 
und gibt die Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes ab.

 

§ 8 Satzungsänderungen 

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel, der in der 
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen 
der Schriftform. und müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor Einberufung der 
Mitgliederversammlung, auf der darüber abgestimmt werden soll, vorliegen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der 
Vorstand muss zu dieser Mitgliederversammlung vier Wochen vorher einladen. Der Nachweis der 
Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die 
Einladungen, unter Angabe der Tagesordnung, rechtzeitig zur Post gegeben hat. Die 
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder 
anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer Woche zu einer zweiten 
Versammlung mit derselben Tagungsordnung, unter Einhalt einer Vier-Wochen-Frist, einladen. Diese 
zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschließen. Der Auflösungsbescheid bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen 
Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des 
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte 
Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 der 
Abgabenverordnung.

 

§ 10 Datenschutzklausel 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der 
Mitgliedschaft ergeben, werden im Verein, unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere 
der jeweils aktuellen Fassung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sowie des 
Bundesdatenschutzgesetzes, personenbezogene Daten, wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, 
Telefonnummer,  E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung ,  Zeiten der Vereinszugehörigkeit, digital oder 
schriftlich gespeichert   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen 
Mitglieder ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen 
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen 
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein 
fort. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die 
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, 
bei Darlegung eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 
Im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, 
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und 
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien. 
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder 
der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, 
Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, 
Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende 
Datenverwendung, ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, 
sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung 
berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu 
verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 
Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das 
Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der 
Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und 
Übertragbarkeit seiner Daten. 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht 
mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht 
unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht 
gelöscht. 
Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische 
Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§ 11 Haftung 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder 
durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem 
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Verein haftet nur mit dem 
Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen. Darüber 
hinaus erstreckt sich die Haftungsbeschränkung dieser Satzungsregelung auch auf Nichtmitglieder, die 
sich ehrenamtlich engagieren. Diese werden mit den gesetzlichen Haftungserleichterungen nicht erfasst, 
wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht 
verstoßen, so behalten alle anderen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit. Die ungültige Bedingung 
ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten, in rechtlich zulässiger Weise, am nächsten kommt. 
Das gleiche gilt, falls die Satzung eine Regelungslücke aufweist.

 

§ 13 Übergangsregelung und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 14.01.2023 erstellt. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Der auf der Gründerversammlung gewählte Vereinsvorstand wird im Rahmen eines Vorvereins gemäß 
Paragraph 54 BGB mit der vorläufigen Führung aller Vereinsgeschäfte beauftragt. 
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie 
wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.01.2023 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit 
beschlossen.

 

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